Steuerlicher Rechtsanspruch für F&E — 2026 mit höherer Bemessungsgrundlage, 100 €/h Eigenleistung und 20 % Gemeinkostenpauschale.
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung (F&E). Rechtsgrundlage ist das Forschungszulagengesetz (FZulG). Anders als bei Zuschuss-Programmen besteht ein Rechtsanspruch — kein Windhundverfahren, kein Budgetdeckel, und der Antrag ist rückwirkend für zurückliegende Wirtschaftsjahre möglich.
Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen mit F&E-Tätigkeit — vom Start-up bis zum Konzern, technologie- und branchenoffen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten einen erhöhten Fördersatz.
Fördersatz 25 %, für KMU 35 % der förderfähigen Kosten. Eigenleistung von Inhaber:innen und Gesellschafter:innen ist mit bis zu 100 €/Stunde anrechenbar (seit 2026, vorher 70 €). Neu ab 2026: eine Gemeinkostenpauschale von 20 % zusätzlich zu den direkten F&E-Personal- und Auftragskosten. Die Bemessungsgrundlage liegt bei bis zu 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr — für KMU also maximal rund 4,2 Mio. € Förderung jährlich.
Das Verfahren ist zweistufig: 1) Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), die die Förderfähigkeit des Vorhabens bescheinigt. 2) Antrag beim Finanzamt, das die Zulage festsetzt und mit der Steuer verrechnet bzw. auszahlt.
Forschungszulagengesetz (FZulG); Verbesserungen durch das Wachstumschancengesetz (2024) und das steuerliche Investitionssofortprogramm (in Kraft ab 1.1.2026).
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